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CO2-Berechnungsmethodik

Knorr‑Bremse berechnet seine CO2-Emissionen – Scope 1, Scope 2 und relevante Kategorien aus Scope 3 – nach dem Greenhouse Gas (GHG) Protocol, A Corporate Accounting and Reporting Standard, Revised edition, und dem Corporate Value Chain Accounting & Reporting Standard. Die Bilanzgrenzen werden auf Basis von operativer Kontrolle über Geschäftseinheiten angesetzt. Im Folgenden beschreiben wir die Berechnungsmethodik der von uns für die drei Scopes des GHG Protocol veröffentlichten CO2-Emissionen.

Scope 1 und Scope 2 – direkte und indirekte CO2-Emissionen

In der CO2-Bilanz von Knorr-Bremse werden die direkten CO2-Emissionen aus unternehmenseigenen Emissionsquellen (Scope 1) und die indirekten Emissionen aus der Erzeugung zugekaufter Energie (Scope 2) berücksichtigt. Die Emissionen werden, wie auch der zu Grunde liegende Energieverbrauch, in Übereinstimmung mit unserer HSE-Reportingrichtlinie berichtet. Entsprechend sind Standorte mit mehr als 50 Mitarbeitern oder Standorte mit einem Umweltmanagementsystem einbezogen, insbesondere handelt es sich hierbei um Produktions- und Servicestandorte. Damit erreichen wir eine Abdeckungsrate von rund 97 % der Mitarbeitenden von Knorr-Bremse.

Scope 3 – indirekte CO2e-Emissionen

Neben den bereits im Jahr 2021 erstmals berichteten indirekten Emissionen aus vorgelagerten Unternehmenstätigkeiten, veröffentlichen wir im Jahr 2022 zusätzlich indirekte Emissionen aus vor- und nachgelagertem Transport und Verteilung sowie aus dem nachgelagerten Gebrauch unserer verkauften Produkte. Sie werden als CO2-Äquivalente ausgewiesen und beschränken sich derzeit auf folgende Kategorien:

1
VDA – Verband der Automobilindustrie; German Association of the Automotive Industry.
2
IEA – International Energy Agency
3
APAC – Asia and Pacific regions
4
EMEA – Europe, Middle East and Africa

Restatement

Im Falle von methodischen, strukturellen Änderungen oder Aufgrund von falsch berichteten Kennzahlen, werden rückwirkend die Basisjahre der Klimazielsetzungen angepasst, sofern die Änderungen eine Auswirkung von größer 5 % auf die Gesamtemissionen einer Emissionskategorie betragen.